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I. - Allgemeines 1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten. Sie gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen; eines ausdrücklichen Widerspruchs gegenüber Bedingungen unseres Lieferanten bedarf es nicht. 2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. II.- Liefervertrag - Abrufe 1. Nimmt unser Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 1 Woche an, sind wir zum Widerruf berechtigt. 2. Lieferverträge (Bestellungen/Annahmen) sowie Abrufe einschließlich Änderungen und Ergänzungen bedürften der Schriftform. Sie können auch per Datenfernübertragung, Email oder Fax erfolgen. 3. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 1 Woche nach Zugang widerspricht. Wir sind berechtigt Änderungen, insbesondere bezüglich der Lieferzeit bei Abrufaufträgen vorzunehmen, sofern derartige Änderungen für unseren Lieferanten zumutbar sind. 4. Wir sind berechtigt, im für unseren Lieferanten zumutbaren Rahmen Änderungen des Liefergegenstandes im Bereich der Konstruktion und/oder Ausführung zu verlangen. Eine evtl. Preisanpassung ist einvernehmlich zu regeln. III. - Lieferfrist - Lieferverzug 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. 2. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns maßgebend. 3. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 4. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. IV. - Zahlungsbedingungen 1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Lieferung ”frei Haus”. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung. Deren Rückgabe ist nur im Falle besonderer Vereinbarung geschuldet. 2. Rechnungen sind jeweils zweifach und entsprechend den Vorgaben .n unserer Bestellung auszuführen. Sie müssen insbesondere die Kunden-, Bestell- und Auftragsnummer beinhalten. Ferner sind der Abteilungsvermerk und die Betriebsbezeichnung anzugeben. Kommt es wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung zu Verzögerungen, ist unser Lieferant uns insoweit gegenüber schadensersatzpflichtig. 3. Zahlungen erfolgen am 25. des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tage netto. Voraussetzung ist vertragsgemäße Belieferung und Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen. 4. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. 5. Unser Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten. Sollte ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sein, gilt diese Zustimmung als erteilt. V. Verpackung - Versand 1. Die Waren sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Für Beschädigungen als Folge mangelhafter Verpackung haftet unser Lieferant. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Warenlieferungen Versandpapiere und Lieferscheine beizufügen, die unsere Bestellnummer und Kundennummer enthalten sowie Angaben zu Menge, Gewicht und Art der Ware. Darüber hinaus wird der Lieferant die Liefergegenstände in der von uns vorgeschriebenen, ggf. vereinbarten Weise gegenzeichnen. 3. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ”frei Haus” zu liefern. In jedem Fall erfolgt eine Verwendung auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Die Gefahr geht mit der Annahme/Abnahme der Ware auf uns über. VI. - Mängel - Mängelanzeige 1. Unser Lieferant ist verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und gegebenenfalls vereinbarten technischen Daten etc. die Ware für uns herzustellend und an uns zu liefern. 2. Wir sind verpflichtet, Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel hin zu untersuchen, Soweit nichts anderes vereinbart, beschränkt sich unsere Eingangskontrolle auf eine grobsichtige Eingangskontrolle (Warenart, Menge, offensichtliche Verpackungsschäden. offensichtliche Mängel). Dabei erkennbar werdende Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang erfolgt. Mängel, die bei einer den vorstehenden Anforderungen einer grobsichtigen Eingangskontrolle entsprechenden Wareneingangsüberprüfung nicht erkennbar sind, können innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Erkennen gerügt werden. Bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes. 3. Bei Mängeln und Pflichtverletzungen unseres Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. § 439 Abs, 3 BGB bleibt unberührt. 4. Sollte unser Lieferant bei Mängeln nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung damit beginnen, sind wir zumindest in Eilfällen berechtigt, auf Kosten unseres Lieferanten Fehlteile auszusortieren. Grundsätzlich soll in derartigen Fällen allerdings zunächst unserem Lieferanten Gelegenheit gegeben werden. selbst Fehlteile auszusortieren. 5. Ansprüche wegen Mängeln bzw. Pflichtverletzungen unterliegen, soweit nicht gesetzlich längere Fristen (z.B. § 479 BGB) zum Tragen kommen, einer Verjährung von 36 Monaten ab Gefahrübergang. VII. Schutzrechte 1. Unser Lieferant steht dafür ein, dass sich bei vertragsgemäl3er Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von evtl. Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen keine Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche Dritter gegen uns ergeben, sofern derartige Schutzrechte beim deutschen oder europäischen Patentamt zur Anmeldung gebracht oder angemeldet sind. Von evtl. Schadensersatzansprüchen hat uns unser Lieferant freizustellen. Nach Abwicklung der Bestellung sind derartige Unterlagen etc. umgehend an uns zurückzugeben. 2. Die Schadensersatz- bzw. Freistellungspflicht unseres Lieferanten erstreckt sich auch auf solche Aufwendungen. die uns aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. 3. Die vorstehenden Regelungen greifen nicht, wenn unser Lieferant Liefergegenstände nach unseren Vorgaben, insbesondere Zeichnungen, Modellen und sonstigen Beschreibungen für uns hergestellt hat und er nicht weiß oder nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. 4. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns bekannt werdende Schutzrechtsverletzungsrisiken, insbesondere angebliche Verletzungsfälle. umgehend bekannt zu geben. VIII. - Produkthaftung - Versicherung 1. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz freizustellen, sofern die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 2. Unser Lieferant ist in derartigen Schadensfällen verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, zu erstatten. Wir werden bemüht sein, derartige Rückrufaktionen im Hinblick auf Inhalt und Umfang möglichst mit unserem Lieferanten im Vorfeld abzustimmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. 3. Unser Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personen-/ Sachschaden. Auf Verlangen wird er uns diese nachweisen. IX.- Werkzeuge - Fertigungsmittel 1. An Werkzeugen behalten wir uns Eigentum vor. Gleiches gilt für Modelle, Matrizen, Schabloben, Muster und sonstige Fertigungsmittel. 2. Unser Lieferant ist verpflichtet, uns gehörende Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern (Feuer, Wasser, Diebstahl). Unser Lieferant tritt uns schon jetzt alle eventuellen. Entschädigungsansprüche aus einer solchen Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. 3. Unsere Werkzeuge und sonstigen Fertigungsmittel etc, sind von unserem Lieferanten im erforderlichen Umfang zu warten und instand zu halten. Er ist auch verpflichtet, Instandsetzungsarbeiten auf eigens Kosten rechtzeitig durchzuführen, 4. Von uns unserem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Gleiches gilt, wenn unser Lieferant derartige Werkzeuge und Fertigungsmittel für uns beschafft hat. X. Eigentumsvorbehalt 1. Wenn wir unserem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns daran Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch unseren Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der untrennbaren Vermischung unserer Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenstande erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, nach der die uns nicht gehörenden Sachen ais Hauptsache anzusehen sind, so überträgt uns hiermit unser Lieferant anteilmäßig Miteigentum. 2. Unser Lieferant verwahrt unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 3. Eigentumsvorbehaltsklauseln unseres Lieferanten werden grundsätzlich ausgeschlossen. XI. - Geheimhaltung 1. Unser Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen uns sonstigen Unterlagen gleich welcher Art und Informationen gegenüber jedermann geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen derartige Unterlagen und Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Sie erlischt erst dann, wenn die überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Informationen allgemein bekannt werden. 2. Unser Lieferant ist ferner verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch unsere Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren insbesondere dürfen Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Auch die Vervielfältigung derartiger Gegenstände außer im Rahmen betrieblicher Erfordernisse ist vorbehaltlich abweichender Regelungen unzulässig. 3. Eventuell von unserem Lieferanten zulässigerweise eingesetzte Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 4. Unser Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben. XII. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings auch berechtigt Klage am Sitz unseres Vertragspartners zu erheben. 2. Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung unser Geschäftssitz. 3. Unsere Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Abbedingung des UN-Kaufrechts (CISG). 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilunwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.
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